Angaben gemäß § 5 TMG:

Werbegemeinschaft Treffpunkt Biedenkopf e. V
Grünewaldstraße 8
35216 Biedenkopf

Vertreten durch:

1. Vorsitzender
Axel Dillmann

Kontakt:

Telefon: 01573 2093455
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Biedenkopf
Registernummer: VR 602

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Axel Dillmann
Grünewaldstraße 8
35216 Biedenkopf

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Treffpunkt Biedenkopf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden:
Nach der Eintragung lautet der Name „Treffpunkt Biedenkopf e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Biedenkopf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
 
§2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der in Biedenkopf ansässigen Gewerbebetriebe, gleich welcher Branche und Größe. Es sollen in Verfolgung des Satzungszwecks Aktionen durchgeführt werden, die geeignet sind, das Image der Stadt Biedenkopf zu verbessern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sin, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 
 
§3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

 
 
§4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 
 
§5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgesetzt. Für besondere Aktionen wird der Vorstand ermächtigt, ohne Einberufung einer besonderen Mitgliederversammlung Umlagen von jeweils bis zu 25,00 € von den Mitgliedern zu erheben. Die beschlossenen Jahresbeiträge und Umlagen sind für alle Mitglieder verbindlich.

 
 
§6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
 
§7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer und dem 1. bis 3. Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

 
 
§8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.

 
 
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstan-des im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 
 
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 
 
§11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht für mehr als drei fremde Stimmen vertreten.


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstan-des
b)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereines
e)    Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

 
 
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 
 
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 
 
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
 
§15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Vereinsauflösung sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt den Vereinsmitgliedern zu. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
 
Biedenkopf, im März 2017

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